Uns kontaktierte ein Gastronom, der von seinem Energieversorger zur Bezahlung von einer Nachzahlung in Höhe von ca. 57.000 EUR aufgefordert wurde. Er hatte eine kleine Gaststätte mit ca. 10 Sitzplätzen in der Berliner Innenstadt. Der Gastronom sah sich in der Zahlungsunfähigkeit, da sein kleiner Betrieb eine derartige Nachzahlung nicht stemmen konnte.
Nach unserer Beauftragung (und der Bezahlung unseres Vorschusses) nahmen wir die Recherche für die Ursache der immensen Nachzahlung auf. Wir stellten fest, dass die der Gastronom den Betrieb vor ja 6 Jahren übernahm und seit seiner Übernahem der Zähler nicht abgelesen wurde. Zudem war die konkrete Position des Zählers auch unbekannt. Die jährlichen Verbrauchsabrechnungen erfolgten seit der Betriebsübernahme durch unseren Mandanten nur anhand von Schätzungen. Vor wenigen Monaten wurde zudem der Stromzähler gewechselt. Von diesem war der tatsächliche Zählerstand abgelesen worden, auf dessen Grundlage die streitgegenständliche Schlussrechnung gestellt wurde.
Nach dem Abschluss unserer Ermittlungen folgten intensive Verhandlungen mit dem Versorger. Aufgrund unserer fachlichen Argumente sah sich der Versorger einem hohem Prozessrisiko ausgesetzt, sodass trotz 6-monatiger Verhandlung durch den Versorger keine Klage eingelegt wurde. Schlussendlich wurde ein Vergleich zu fairen Konditionen (Bezahlung von ca. 37.000 EUR) und einer Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen.
Position des Versorgers:
- Der in Rechnung gestellte Verbrauch soll angeblich im letzten Jahr vor der Schlussrechnung erfolgt sein. Verjährung liege nicht vor.
Unsere Position:
- Die der streitgegenständlichen Schlussrechnung zugrundeliegende Verbrauchabrechnung ist unplausibel, mit geltenden physikalischen Gesetzen nicht vereinbar und daher offensichtlich fehlerhaft.
- Der Verbrauch ist allenfalls seit der Betriebsübernahme erfolgt. Es ist daher die Korrektur sämtlicher Abrechnungen der letzten 6 Jahre erforderlich, von denen einige jedoch verjährt sind.
Was ist bei der Verjährung von Forderungen von Versorgern zu beachten:
In der Regel verjähren Ansprüche der Versorger aus Strom- und Gasverträgen mit der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt zu laufen, indem der Anspruch entstanden ist. Allerdings beginnt die Verjährung hier nicht mit dem Verbrauch des Stroms oder des Gases, sondern in der Regel mit der Abrechnung durch den Versorger, da die Forderung des Versorgers erst mir Abrechnung fällig wird.
Der Bundesgerichtshof schreibt in seinem Urteil vom 17.07.2019 (Az.: VIII ZR 224/18):
„Der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung setzt die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 I 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 IV EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat“.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Erstellung kann keine Gewähr für die Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden.
Für eine individuelle rechtliche Einschätzung steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur persönlichen Verfügung!
Lesen Sie auch unseren Artikel „Hilfe bei Strom- & Gasabrechnungen“, in dem wir unser Vorgehen für Sie zusammengefasst haben.
Verfasser: Ra. Talha Kösker, stud. Jur. Onur Kaya, Stud. iur. Doğukan Saygaz
