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FAQ
Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um Energieversorgung, Netzbetreiber, Zähler, Abschläge, überhöhte Strom- und Gasrechnungen, Anbieterwechsel und Umzug – verständlich erklärt für Verbraucher und Gewerbekunden.
Das Wort „Energie“ kommt aus dem Griechischen (energia) und bedeutet abgeleitet „wirkende Kraft“. § 3 Nr. 31 EnWG nennt hierfür Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, sofern diese für die leitungsgebundene Energieversorgung verwendet werden.
Netzbetreiber betreiben die Strom‑ und Gasnetze, durch die Strom bzw. Gas vom Erzeuger zum Verbraucher fließt. Sie halten die physikalischen Voraussetzungen für den Energietransport aufrecht, indem sie physikalische Eigenschaften wie elektrischen Strom und Spannung bzw. Gasfluss, Gasdruck, Gasmenge und Volumen ständig überwachen und bei Bedarf eingreifen. Außerdem warten sie ihre Netze und bauen diese je nach Bedarf aus. Sie sind auch für den Anschluss an ihr Netz zuständig.
Unterschieden wird zwischen Strom‑ und Gasnetzbetreibern. Stromnetzbetreiber werden wiederum in Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber unterteilt. Gasnetzbetreiber werden wiederum in Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber unterschieden.
Wer der zuständige Netzbetreiber für die jeweilige Region ist, lässt sich zum einen aus der Jahresstromrechnung oder auf dem Strom‑ bzw. Gaszähler selbst ermitteln.
Es kann auch vorkommen, dass dieser nur unter einem Code angegeben wird, der über entsprechende Webseiten ermittelt werden kann, Linkt hier.
Energieversorgungsunternehmen sind gemäß § 3 Nr. 39 EnWG natürliche oder juristische Personen, deren Aufgabe die Belieferung mit Energie (Gas, Strom und Wasserstoff) sowohl für private Haushalte als auch für Gewerbe ist. Darüber hinaus muss das Energieversorgungsunternehmen auch die Energieerzeugung oder den Energieeinkauf strukturieren, den Vertrieb regeln sowie Rechnungen oder Tarife festlegen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bietet in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern VNBdigital hier an, unter Eingabe der Postleizahl den Stromnetzanbieter zu ermitteln.
Letztverbraucher sind nach § 3 Nr. 70 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie tatsächlich zuletzt verbrauchen. Somit stellt er das letzte Glied der (Energie-)Lieferkette dar. Zum Letztverbraucher gehören auch jene, die ihren Strom selbst erzeugen und anschließend verbrauchen.
Messstellenbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 73 EnWG können sowohl Netzbetreiber als auch Dritte sein, die die Aufgaben eines Messstellenbetriebs wahrnehmen. Zu ihren Aufgaben gehören der Einbau, die Wartung und die Messung der Zähler.
Üblicherweise ist der Netzbetreiber vor Ort der grundzuständige Messstellenbetreiber. Auch wenn der Netzbetreiber die Aufgaben des Messstellenbetriebs auf ein anderes Unternehmen überträgt (§ 41 MsbG), bleibt die Grundzuständigkeit des Netzbetreibers bestehen.
Strom‑ bzw. Gaslieferanten sind gemäß § 3 Nr. 94 EnWG natürliche oder juristische Personen, die ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität oder Gas zur Belieferung des Letztverbrauchers ausgerichtet sind. Diese sind von den Netzbetreibern zu trennen, die für den Betrieb der Netze und den physikalischen Transport der Energie verantwortlich sind.
Kundenanlagensind nach § 3 Nr. 65 f. EnWG
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5.000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5.000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Kurz gesagt sind Kundenanlage Netzabschnitte eines Grundstücks oder Gebäudes, die hinter dem Netzanschlusspunkt liegen, nicht zum öffentlichen Versorgungsnetz gehören und zur Versorgung von Letztverbrauchern dienen. Kundenalgen finden sich häufig in Mietshäusern, Einkaufzentren und Flughäfen.
Vielfach werden elektrische Ströme innerhalb von Kundenanlagen privilegiert. Zu den bekanntesten Modellen gehört der Mieterstrom.
Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 57 EnWG Letztverbraucher, die Energie vor allem für den Privatverbrauch im Haushalt verbrauchen deren Jahresverbrauch für berufliche oder landwirtschaftliche Zwecke 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigt.
Eine Stromentnahmestelle (§ 2 Nr. 1 StromNEV) ist der Punkt, an dem der Strom an den Endkunden (vom Verbraucher) übergeht.
Die Zählernummer ist eine 14-stellige Nummer aus Zahlen und Buchstaben, die jeden Energiezähler einzigartig kennzeichnet. Bei älteren Zählern sind auch kürzere Nummern gebräuchlich
Ein Zähler ist eine Messvorrichtung, die den Energieverbrauch erfasst und die Strom-bzw. Gas- und Wasserabrechnung ermöglicht.
Das Object Identification System wird bei der elektronischen Datenvermittlung genutzt, um die verbraucherabhängigen Energiemesswerte wie den Zählerstand eindeutig zu identifizieren.
Unter der Marktlokalisations-ID (MaLo-ID) ist eine elf-stellige Nummer zu verstehen, die eine bundesweite eindeutige Kennzeichnung einer Verbraucherstelle ermöglicht und wird insbesondere für den Anbieterwechsel benötigt.
Ein Grundversorgungsvertrag (§ 36 EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis (§ 38 EnWG), ist die vertragliche Grundlage für die Energielieferung durch den Grundversorger an den Haushaltskunden (sofern kein Sondervertrag vorliegt).
Beim Grundversorger des jeweiligen Ortes, handelt es sich um den Versorger, der die Versorgung übernimmt, wenn kein Sondervertrag besteht.
Die Regelungen zur Grundversorgung befinden sich für Niederspannung (Strom) im StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung)und für Niederdruck (Gas) im GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung).
Damit ist gemeint, dass der Letztverbraucher einen gesonderten Vertrag über seine Belieferung geschlossen hat. Er befindet sich damit nicht in der Grundversorgung.
Der Stromverbrauch wird in Kilowatt die Stunde (kWh) gemessen.
Der Gasverbrauch wird in Kubikmeter (m3) gemessen.
Unser Team steht bereit, um Ihnen bei Ihren rechtlichen Anliegen schnell und kompetent zu helfen.
Zu den wesentlichen Angaben auf der Stromrechnung gehören unter anderem:
Von besonderer Bedeutung ist die Angabe, ob der der Berechnung zugrunde liegende Zählerstand geschätzt oder abgelesen wurde. Regelmäßig wird auch angegeben, wer die Ablesung vorgenommen hat.
In der Praxis setzt sich der Preis regelmäßig aus einem verbrauchsunabhängigen monatlichen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde zusammen. Daneben bieten viele Versorger Boni, Treueboni oder Neukundenboni an.
Reine verbrauchsabhängige Tarife finden sich mittlerweile immer seltener. Bei solchen Tarifen gibt es keinen verbrauchsunabhängigen monatlichen Grundpreis.
In der Regel erhält der Letztverbraucher eine jährliche oder halbjährliche Abrechnung seines Verbrauchs. Zwischen diesen Zeiträumen werden Vorauszahlungen geleistet, die Abschläge gezahlt werden. Stellt sich später in der Abrechnung heraus, dass zu viel Abschlag gezahlt wurde, erstattet der Versorger die Überzahlung im Idealfall zurück. Andernfalls fordert der Versorger die Bezahlung des Restbetrages.
Vereinfachter Beispielsfall:
Der Letztverbraucher schließt mit seinem Versorger einen Stromliefervertrag mit einem monatlichen Grundpreis von 10,00 EUR und einem Arbeitspreis von 30 Cent/kWh (0,30 €/kWh), jeweils inklusive Umlagen und Steuern ab.
Bei Lieferbeginn weist der Stromzähler einen Zählerstand von 7.457 kWh auf, ein Jahr später zum Lieferende 9.957 kWh.
Beispielrechnung:
Der Letztverbraucher hat somit
9957 kWh -7457 kWh = 2500 kWh
verbraucht.
Der Strompreis für ein Jahr beträgt somit:
(12 Monate x 10,00 EUR/Monat) + (2500 kWh x 0,3 €//kWh) = 120 € + 750 € = 870 €
Der Gaszähler misst das durch die Gasleitung fließende Gasvolumen. Allerdings hat auch Gas nicht stets immer denselben Energiegehalt. Daher ist es erforderlich, dass das Gasvolumen die entsprechende Energiemenge umgerechnet wird.
Die Umrechnung des Gasverbrauchs von m³ in Kilowattstunde (kWh) rechnet sich:
Gemessenes Volumen x Zustandszahl x Brennwert = Energie
Mithilfe der Zustandszahl (z‑Zahl) wird das bezogene Gasvolumen im Betriebszustand in ein einheitliches Normvolumen (0 °C und 1.013,25 mbar) umgerechnet.
Mithilfe des Brennwertes wird aus der Gasmenge (im Normvolumen) die als Wärme freigesetzte Energie des verbrannten Gases berechnet.
(Stand Mai 2026)
Folgende Steuern, Abgaben, Umlagen und Entgelte fallen in der Regel an:
Folgende Steuern, Abgaben, Umlagen und Entgelte fallen unter anderem an:
Diese Umlage, die bis Ende 2025 erhoben wurde, ist zum 1. Januar 2026 weggefallen. Sie wurde währende der Energiekriese 2022 eingeführt, um die Kosten der Befüllung der Gasspeicher zu decken. Ihre Rechtsgrundlage hat die Umlage in § 35e ENWG (ab dem 30.04.2022 geltende Fassung).
Die Umlage abschaltbarer Lasten (AbLaV-Umlage) war eine Abgabe zur Deckung der Kosten zur Finanzierung der Zahlungen an große Stromverbraucher für die Abschaltung deren Anlagen, um eine kurzfristige Entlastung des Stromnetzes zu erwirken.
Die EEG‑Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Im Jahr 2017 betrug sie bereits 6,88 Cent/kWh. Zum 1. Juli 2022 wurde sie auf 0 Cent gesenkt und zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft. Sie diente der Finanzierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbare‑Energien‑Gesetz (EEG).
Die Zähler können vom Letztverbraucher selbst oder vom Messtellenbetreiber abgelesen werden. Neuere Zähler ermöglichen auch eine Fernauslesung.
Details zu der Ablesung finden sich im 40a Abs. 1 EnWG:
„(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.“
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag: Hilfe bei Strom- & Gasabrechnungen (Link hier)
Der häufigste Grund für eine hohe Stromrechnung bzw. Gasrechnung ist der hohe Einkaufspreis.
In der Praxis lassen sich hohe Gas- und Stromrechnungen häufig auf unterlassene Zählerablesuneng über mehrere Jahre zurückführen
Bei einer Mahnsperre handelt es sich um eine freiwillige Zahlungsfrist des Energieversorgers. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Mahnsperre besteht nicht. Regelmäßig erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beauftragung von Rechtsanwälten oder Inkassodienstleistern durch den Energieversorger.
Der Verzinsung eines fälligen Anspruchs des Versorgers, beispielsweise wegen Verzugs, steht eine Mahnsperre nicht entgegen.
Wir empfehlen möglichst gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, da die meisten Energieversorger sehr kulant und Gesprächsbereit sind. Insbesondere sind die meisten Versorger an eine beidseitig interessenwahrende faire einvernehmliche Lösung zugeneigt. Außerdem belasten die im Fallen einer gerichtlichen Auseinandersetzung anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten die Parteien zusätzlich.
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag: Hilfe bei Strom- & Gasabrechnungen (Link hier)
In solchen Fällen empfiehlt es sich, den Netzbetreiber sowie den Energieversorger zu informieren. In der Regel überprüfen die Netzbetreiber die Zähler gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts. Wird ein Defekt festgestellt, wird das Entgelt in der Regel zurückerstattet.
In der Regel verjähren Ansprüche der Versorger aus Strom- und Gasverträgen mit der Regelverjährungsfrist. Allerdings beginnt die Verjährung nicht mit dem Verbrauch des Stroms, sondern in der Regel mit der Abrechnung durch die Versorger.
Ja so lange keine besonderen Umstände vorliegen, könne Sie das.
Die meisten Versorger bieten auch einen Wechsel-Service an.
In der Regel werden dafür, der Name, das Geburtsdatum mit Geburtsort, die Anschrift des Vertragspartners und die Marktlokalisations-ID sowie der aktuelle Zählerstand benötigt, wobei die Versorger, die von ihr geforderten Informationen selbst bestimmen können.
In § 41b Abs. 5 EnWG sieht der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht für Haushaltskunden vor:
„Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.“
Ja, durch die Anzeige des Umzuges beim Grundversorgern, können zukünftige Abrechnungsprobleme vermieden werden. Andernfalls droht Ihnen das Risiko, dass Ihnen Ihr Grundversoger fälschlicherweise die Verbräuche Ihrer Nachfolger in Rechnung stellt.
Die Zählernummer und den Zählerstand. Wir empfehlen stets eine Lichtbildaufnahme mit einer tagesaktuellen Zeitung
Als neuer Mieter/Eigentümer sollten sie die Zählerstände zum Zeitpunkt der Übergabe der Räume an sie unbedingt notieren. Dadurch können Sie vermeiden, dass überhöhte Verbräuche Ihrer Vorgänger im Rahmen von Schätzungen auf Sie umgelegt werden.
Der Vermieter sollte dem Netzbetreiber und dem Grundversoger stehts mitteilen, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Entnahmestellen und Entnahmepunkte hat.
Die Kanzlei Kösker ist eine Anwaltskanzlei, die umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in den Bereichen Energie-, Immobilien- und Wirtschaftsrecht bietet.
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