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Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Anliegen besprechen.

Rechtliche Beratung von Unternehmer zu ihrem "Energierecht" bei ihren Strom- und Gasverbrauchsabrechnungen;
Überprüfung von Stromrechnungen;
Überprüfung von Gasrechnungen

Wir beraten Unternehmer zu Ihrem „Energierecht“. Die besondere Beziehung zwischen Letztverbrauchern und Energieversorgern ist komplex geregelt und basiert vielfach auf besondere Regelungen. Dies ist in der Regel der besondere alltäglichen Praxis des Energieverbrauchs, der Komplexität der Energieversorgung, Energiewirtschaft und Vielzahl der Akteure geschuldet, die wiederum durch die physikalischen Eigenschaften von Gas und Strom bedingt sind. Ein Blick auf eine Stromrechnung macht dies deutlich.

Vertretung und Verteidigung gegenüber Energieversorgern

Wir vertreten und verteidigen Unternehmer branchenunabhängig gegenüber Versorgern. Dabei ist es wichtig, die Ursache des Problems zu ermitteln und darüber fachlich richtig und auf einer gemeinsamen Grundlage mit den Energieversorgern zu kommunizieren. Der Schlüssel zur Lösung ist jedoch in der Regel die Ermittlung der Streitursache und die Unterbreitung eines konkreten realisierbaren Lösungsvorschlags, konkret wir die Lösung/Korrektur vorzunehmen ist .

Wie arbeiten wir?

Fast jede anwaltliche Tätigkeit beginnt mit Ermittlung des Sachverhalts. Dafür benötigen wir die sämtliche Korrespondenz zwischen Ihnen und den Versorger. Wichtig ist, dass die Selektion der Dokumente und Informationen uns überlassen wird. Häufig wird die erfolgte Korrespondenz von den Versorgern zur Erreichung einer gemeinsamen Lösung bereit gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Versorger einen vergleich abschließen wird, beidem ihm keine angemessene Marge verbleibt. Daher ist die Kenntnis der Marktsituation bei Vergleichsverhandlungen regelmäßig erforderlich.

Als nächstes erfolgt die rechtliche Prüfung des Sachverhalts. Hier ermitteln wir, ob und wo Fehler gemacht wurden und wie diese gelöst werden könne sowie welche Auswirkungen die Fehler hatten und welche Auswirkungen die Korrektur der Fehler hätte.

Anschließen erfolgt ein Beratungsgespräch mit der Mandantschaft und die Ermittlung seines gewünschten Zieles.

Daraufhin erfolgen in der Regel mehrmonatige Verhandlungen mit den Versorgern, bei denen sie mit den Fehlern konfrontiert werden. Hierbei hat sich bewehrt, konkrete Lösungsvorschläge zu machen und Lösungsschritte für die Sachbearbeiter der Versorger vorzuschlagen. 

In der Regel erfolgt dann eine sachgerechte faire Einigung, mit deren schriftlicher Fixierung unsere Arbeit abgeschlossen wird.

Sollte es an der Einigungsbereitschaft oder an der nötigen Zusammenarbeit fehlen, ist nicht selten gerichtliche Hilfe erforderlich. Dabei hat der Letztverbraucher eine Reihe von Antragsmöglichkeiten, die wir lösungs- und interessenorientiert einleiten bzw. im Rahmen derer wir verteidigend tätig sind.

  • Sachverhaltsermittlung

  • Rechtliche Prüfung

  • Rücksprache mit der Mandantschaft und Zielsetzung

  • Korrespondenz mit den Versorgern und Verhandlung

  • Einigung

  • Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung

Was tun bei fehlerhaften Stromrechnungen oder Gasrechnungen?

Bei bestehenden zweifeln an der Richtigkeit von Strom- oder Gasabrechnung ist zunächst eine Korrespondenz mit den Versorgern zu empfehlen. Stets empfehlenswert ist eine Mahnsperre. Kommt die Korrespondenz mit dem Versorger nicht voran, ist eine rechtliche Beratung angezeigt. Viele Versorger sind kulant und gewähren mehrwöchige Zahlungsfristen, um einvernehmliche Lösungen zu erreichen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Besonders wichtig zu beachten ist, dass bei Grundversorgungsverträgen besondere Regelungen existieren, die zu beachten sind. Einiger dieser Regelungen können auch auf außerhalb der Grundversorgung geschlossene Verträge Anwendung finden.

Was tun, wenn der Strom / das Gas von anderen bezogen wurde?

Vielfach werden unsere Mandanten in Anspruch genommen, obwohl der Strom oder das Gas von anderen bezogen wurde. In diesen Fällen ist es wichtig tatsächlichen Umstände genau zu kennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist für die Frage des richtigen Vertragspartners im Rahmen der Grundversorgung maßgeblich mittels einer wertenden Betrachtung auf die Inhaberschaft der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse im Einzelfall abzustellen.

Was tun, wenn der Versorger bereits Klage erhoben hat?

Eine ordnungsgemäße Verteidigung erfordert die Ermittlung des Sachverhalts und die entsprechende rechtliche Begutachtung. Erst danach ist eine erfolgversprechende Verteidigung und Zurückweisung der Klage möglich. Auch hier ist es von besonderer Bedeutung den Fehler in der Rechnung zu ermitteln, dem Richter fachgerecht vorzutragen und die Fehlerhaftigkeit substantiiert darzulegen. Hierbei ist es in der Regel auch erforderlich vorzutragen, wie es hätte richtig sein müssen.

Wie sieht ein Vergleich mit Energieversorgern aus?

Sehr oft stellt sich die Frage, wie ein möglicher Vergleich aussehen könnte. Hierbei gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien frei den Inhalt des Vergleichs bestimmen können.

Allerdings hat sich hier in der Praxis ein Muster entwickelt. In der Regel verzichtet der Energieversorger auf die Geltendmachung von Verzugszinsen. Des Weiteren ist es unüblich, dass die Versorger Teilverzichte erklären, ohne den Vergleichsbetrag erhalten zu haben. Allerdings sind viele Versorger bereit Ratenzahlungen zu akzeptieren.

Daher sieht ein gängiger Vergleich vor, dass der Letztverbraucher in Raten einen Vergleichsbetrag bezahlt. Sofern  jede Rate pünktlich bezahlt und der Vergleichsbetrags erreicht wurde, erlässt der der Versorger die Restforderung. Dieser Vergleich hat den Vorteil, dass der Letztverbraucher eine zinsfreie Ratenzahlungsmöglichkeit mit Teilerlass erhält. Der Versorger hat den Vorteil, dass er auf einen Teilbetrag nur verzichtet, wenn er Vereinbarungsgemäß den Vergleichsbetrag erhalten hat. Diese Vergleichsvariante ist daher sehr ausgeglichen und eignet sich in der Praxis besonders.

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass viele Versorger bereits sind, auf angefallene Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu verzichten. Nicht selten erlassen Versorger bis zu 30 % ihrer Forderung, um die Angelegenheit schnellstmöglich zu fairen Bedingungen abzuschließen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich den Strom oder das Gas nicht selbst verbraucht habe, sondern ein Dritter (z.B. Mieter)?

Sehr oft werden wir von Eigentümern und Vermietern aufgesucht, weil Sie für Verbräuche von Mietern und Untermietern in Anspruch genommen werden. Hierbei ist besonders wichtig, nach welcher Rechtsgrundlage die Versorgung des Dritten und ob eine Meldung des Letztverbraucherwechsels dem Versorger oder Netzbetreiber gegenüber erfolgte. Zu nennen ist unter anderem auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05. Juni 2018 – Az. VIII ZR 253/17), wonach für die Frage des richtigen Vertragspartners maßgeblich auf eine wertende Betrachtung der Inhaberschaft der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse im Einzelfall abzustellen ist. Wichtig ist daher die richtige rechtliche Einordnung des Sachverhalts. Ist ein Dritter Vertragspartner des Versorgers, so muss der Eigentümer oder Vermieter in der Regel nicht den Verbrauch des Dritten bezahlen. Bedauerlicherweise wird dies jedoch von vielen Inkassodienstleistern und Versorgern fälschlicherweise behauptet.