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Planfeststellung von Infrastrukturvorhaben, insbesondere Leitungsvorhaben

Die Planfeststellung ist eine besondere behördliche Erlaubnis für die Zulassung unter anderem  von raumbedeutsamen Infrastrukturvorhaben (wie Energieleitungen, Straßen, Eisenbahnen, Gewässerausbauten), die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Das Vorhaben unterliegt dabei einer umfassenden Auskunft über die Art, Beschaffenheit und Lage des Vorhabens und Prüfung seiner Wechselwirkung mit der Umgebung und seiner Einfügung in die Umwelt.

Der endgültigen Behördenentscheidung geht ein formalisiertes und komplexes Verfahren voraus (Planfeststellungsverfahren).

Hierbei erfolgt unter anderem eine Öffentlichkeitsbeteiligung, bestehend aus Bekanntmachung des Vorhabens, Auslegung der Planungsunterlagen, die Möglichkeit der Einreichung von Einwendungen durch Betroffene, Private und Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie einem nicht öffentlichen Erörterungstermin. Außerdem erfolgt die Einbeziehung aller Fachbehörden, deren Fachgebiet durch das Vorhaben berührt wird.

  • Antragsstellung

  • Vollständigkeitsprüfung

  • Anhörung und Auslegung

  • Erörterungstermin

  • Abwägung und Entscheidung

  • Beschlussfassung

Der spätere Beschluss der Behörde garantiert allerdings nicht ihre Rechtmäßigkeit. Vielfach werden Planfeststellungsbeschlüsse durch betroffene gerichtlich angegriffen. Nicht selten werden sie dann wegen Verfahrensfehlern wieder aufgehoben, was zu einer zeitlichen Verzögerung von mehreren Jahren führen kann.

Insoweit ist bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben in jeder Lage des Verfahrens rechtlicher Beistand dringend zu empfehlen, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und des Beschlusses zu gewährleisten.

Außerdem ist eine rechtliche Überprüfung der Planungsunterlagen dringend zu empfehlen. Das Planfeststellungsrecht und vielfach auch die einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen sind dynamisch und ständig im Wandel. Bei komplexen Vorhaben kann eine rechtliche Betreuung bereits schon in der Planungsphase erforderlich sein.